Nebenkostenübersicht
I. Nebenkosten bei einem Immobilienkauf in Österreich
1. 3,5% Grunderwerbssteuer (grundsätzlich)
Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis der Liegenschaft, diese ist auf jeden Fall zu bezahlen.
Lediglich bei Vertragsabschluss unter Ehegatten oder nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder) sinkt sie auf zwei Prozent des Einheitwertes.
2. 1,1% Eintragungsgebühr ins Grundbuch
Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis der Liegenschaft, auch diese Gebühr ist auf jeden Fall zu bezahlen.
3. Maklerhonorar
Wert | Provision |
---|---|
Bis 36.336,42€ | Vier Prozent des Wertes |
Von 36.336,42€ bis 48.448,51€ | 1.453,46 Euro |
Über 48.448,51€ | Drei Prozent des Wertes |
Zu diesen Provisionsbeträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent hinzuzurechnen, Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis der Liegenschaft.
4. 1-3% Honorar für den Vertragserrichter/Treuhänder (Notar/Rechtsanwalt):
In der Regel erfolgt die Errichtung des Kaufvertrages durch einen Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder einem Notar/einer Notar.
Meist führen diese auch die Verbücherung (Eintragung ins Grundbuch) der Liegenschaft durch.
Die Höhe der Rechtsanwalts- oder Notariatskosten beträgt ungefähr 1-3 Prozent des Kaufpreises und ist durch die jeweiligen Kammertarife festgelegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
5. Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften:
Diese richten sich nach dem Kaufpreis bzw. der Höhe des Pfandrechts und sind durch die jeweiligen Kammertarife (Rechtsanwälte, Notare) festgelegt.
II. Optionale Nebenkosten
1. 1,2% Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten ins Grundbuch:
Berechnungsgrundlage ist das Pfandrecht selbst, diese Gebühr wird nur bei einem Kauf mit Kredit fällig.
Hinzu kommt die Eingabengebühr von 44 Euro bzw. von 62 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt. Die Vergebührung des Kredites erfolgt durch das jeweilige Kreditinstitut zu den üblichen Banktarifen.
2. 0,6% Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung:
Berechnungsgrundlage ist die Höhe des Pfandrechtes.